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20.11.2024

"Ein überfälliger Schritt"

Eigentümer können sich auch online treffen.

Wohnungseigentümer haben die Wahl, Eigentümerversammlungen in Präsenz, hybrid oder ausschließlich virtuell durchzuführen. Der Bundesrat hat der Novelle am 27. September zugestimmt. Bisher schloss das Wohnungseigentümergesetz (WEG) reine Online-Versammlungen aus.

 

Bereits 2022 sollte eine gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht werden. Als der angekündigte Entwurf Ende 2023 nicht vorlag, wandten sich neun Immobilienunternehmen an Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Sie verwiesen auf die anstehenden Aufgaben bei der energetischen Sanierung.

Das neue Gesetz sei „ein überfälliger Schritt hin zu weniger Bürokratie und mehr Digitalisierung“, betonte Buschmann am 3. Juli 2024. Verbände wie Haus & Grund Deutschland begrüßen die Novelle: „Damit wird der Weg frei für einen verbesserten Meinungsaustausch in Wohnungseigentümergemeinschaften, die zunehmend Entscheidungen treffen müssen.“

Die Gesetzesnovelle bietet mehr Flexibilität, insbesondere für Eigentümer mit längeren Anfahrtswegen. (Die hybride Versammlung wurde seit der WEG-Reform 2020 bereits ermöglicht.)

 

 

Fluch oder Segen?

 

Ältere, weniger mobile Menschen könnten von der Regelung profitieren, sofern sie technisch versiert sind. Laut § 23, Abs. 1a WEG muss die virtuelle Versammlung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.

 

Der Wohnungseigentümerverband WIE lehnt die Neuregelung ab, da er eine Ausgrenzung „älterer, hörgeschädigter und technisch nicht versierter“ Eigentümer befürchtet. Auch Haus & Grund kritisiert, dass eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen zur Beschlussfassung ausreicht.

 

Der neue Paragraf sieht eine Übergangsregelung vor: Bis 2028 muss mindestens einmal jährlich eine Präsenzversammlung stattfinden, auf die nur einstimmig verzichtet werden kann. Es gibt eine Art Probezeit: Die virtuelle Teilnahme ist zunächst auf drei Jahre begrenzt.

 

Das bedeutet, dass Gemeinschaften, die virtuell tagen wollen, zwei Beschlüsse fassen müssen: einen zur virtuellen Durchführung und einen einstimmigen zum Verzicht auf die Präsenzversammlung. Sollte die virtuelle Variante nicht bewähren, können Eigentümer jederzeit zurück zur Präsenzversammlung beschließen.

 

Dies könnte nötig werden, wenn sich Bedenken hinsichtlich technischer Störungen bewahrheiten. Rechtsanwalt Urs Markus Tauber befürchtet, dass dies zu Nichtigkeits- und Beschlussanfechtungsklagen führen könnte, falls Miteigentümer ausgeschlossen werden.

 

Ein weiterer Aspekt von Dr. Oliver Elzer, Richter am Kammergericht Berlin: Virtuelle Versammlungen könnten Eigentümer von der Verwaltung ihres wichtigen Wirtschaftsgutes fernhalten, da viele nicht bereit sind, online zu kommunizieren.

 

 

Quellen: gesetze-im-internet.de, haufe.de, weg-seminare.de, etg24.de

 

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