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12.06.2025

Keine „Laubrente“ für verschmutzten Pool.

Gericht lehnt Forderung in Nachbarschaftsstreit ab.

Erfrischend skurril mutet ein Nachbarschaftsstreit in Hessen an: Eine Poolbesitzerin forderte fast 280 Euro monatliche „Laubrente“ von ihrem Nachbarn, weil das Laub seiner alten Eichen in ihren Pool fällt. Vor Gericht ging sie damit allerdings baden.

Auch in unseren gemäßigten Breiten werden die Sommer zunehmend heißer und es gibt wohl kaum ein wirksameres Mittel gegen zu große Hitze als den Sprung ins kühle Nass. So verwundert es nicht, dass immer mehr Gartenbesitzer sich den Traum vom eigenen Pool erfüllen. Weniger traumhaft ist allerdings der Reinigungsaufwand. Und so richtig ärgerlich wird es, wenn man den Dreck vom Nachbarn noch mit entfernen muss. Als Wiedergutmachung verlangte die Poolbesitzerin von dem Eigentümer der streitgegenständlichen zwei 90 Jahre alten Eichen – die zudem den landesrechtlich vorgesehenen Mindestabstand zu ihrem Grundstück unterwanderten – eine Laubrente in Höhe von 277,62 Euro.

 

Der Nachbar hingegen zeigte wenig Verständnis für die Forderung. So kam es zum Prozess. Das Landgericht Wiesbaden (LG) entschied zunächst zugunsten der Klägerin, zumal diese argumentierte, dass die im Herbst auf ihr Grundstück fallenden rieselnden Eicheln und Eichenblätter nicht nur die Nutzung des Pools, sondern auch die des Gartens und der Wege auf dem Grundstück beeinträchtigen würden. Die Höhe der bewilligten Ausgleichszahlung ließ das LG allerdings vorerst offen.

 

Gartennutzung nicht eingeschränkt.

Der beklagte Eichenbesitzer ging in Berufung – mit Erfolg: Auf der Basis eines Gutachtens entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG), dass es sich bei dem Laub- und Fruchtabwurf in den Garten keineswegs um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 II 1 BGB handele, da er die Nutzung des Gartens nicht einschränke. Die Laubemission wäre außerdem auch nicht geringer, wenn der Grenzabstand zum Grundstück der Klägerin bei Pflanzung der Eichen eingehalten worden wäre, befand der Gutachter (Urteil vom 12.02.2024, Az.: - 1 U 20/23).

 

Beeinträchtigung war „sicher zu erwarten“.

Klar zu differenzieren hingegen sei die Rechtslage in Hinblick auf den Pool, hier sei die Beeinträchtigung in der Tat wesentlich, allerdings überschreite die Belastung nicht die Grenze der Zumutbarkeit, befanden die Richter. Im Rahmen einer Interessenabwägung falle hier besonders ins Gewicht, dass die Bäume schon lange an Ort und Stelle standen, als die Klägerin sich 2016 entschied, einen Pool ohne Überdachung im „Traufbereich“ der Eichen zu bauen und noch dazu in einem insgesamt stark mit Laubbäumen bewachsenen Gebiet. Sie habe die naturgegebene Beeinträchtigung also sehenden Auges in Kauf genommen. Laut OLG war die ständige Verschmutzung ihres Pools „sicher zu erwarten“. Folglich müsse der von der Klägerin selbst hervorgerufene erhöhte Reinigungsbedarf auch von ihr allein getragen werden. Eine monatliche Zahlung schloss das Gericht aus.

 

Fazit: Falls Sie beabsichtigen, sich einen Pool zuzulegen, werfen Sie vorher besser ein Blick auf das Nachbargrundstück, denn im Streitfall bekommt die Natur Recht! Grundsätzlich gilt: Sparen Sie Zeit, Geld und Nerven und klären Sie einen Streit mit dem Nachbarn – wenn möglich – persönlich.

 

Quellen: gesetze-im-internet.de, rsw.beck.de, hausundgrund-moers.de, asscompact.de, jura-online.de, myhomebook.de

 

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