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15.02.2024

Was erwartet Immobilienbesitzer im neuen Jahr?

Was erwartet Immobilienbesitzer im neuen Jahr?

Man kann es eigentlich in einem Satz resümieren: Fast alles wird teurer. Unter anderem stehen Themen wie die Abschaffung der Energiepreisbremse, die CO₂-Steuer-Erhöhung, das umfangreiche Gebäudeenergiegesetz und die Heizungsförderung an. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen zusammen.

Energiepreisbremse: Nachdem die verfassungswidrigen Finanztricksereien der Ampelkoalition höchstrichterlich unterbunden wurden, wird flächendeckend der Rotstift angesetzt. So steht auch die Energiepreisbremse zur Disposition. Eigentlich wäre sie erst im März 2024 ausgelaufen, soll nun aber bereits vorzeitig zum 31. Dezember 2023 beendet werden. Zwar scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen, aber die Befürworter der längeren Laufzeit haben wegen leerer Kassen einen schweren Stand.

Mehrwertsteuer wird wieder erhöht: Die ursprünglich erst für April geplante Anhebung der Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme wird auf Januar 2024 vorgezogen; die Steuer liegt dann statt bei sieben wieder bei den ursprünglichen 19 Prozent.

Erhöhung der CO₂-Steuer: Nachdem die Erhöhung für 2023 ausgesetzt worden war, soll die CO₂-Steuer nun ab 2024 wieder steigen. Im Vergleich zum Einführungsjahr 2020 verteuert sich dadurch Heizöl um 11 Cent pro Liter und Erdgas um 12,2 Cent pro Kilogramm. Auch in Zukunft werden wieder jährliche Steigerungen stattfinden.

Neue Mietspiegel: Für alle Städte ab 50.000 Einwohnern ist ab 2024 ein qualifizierter Mietspiegel vorgeschrieben, der bei Neuvermietungen und Mieterhöhungen bindend ist. Die neuen Mietspiegel werden von den jeweiligen Städten erstellt; sie sollen zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit beitragen und theoretisch auch die Mietpreise stabilisieren. In der Praxis wird allerdings erwartet, dass die Mieten in den meisten Städten dennoch steigen.

Heizungsförderung: Wer seine Heizung modernisiert, kann ab 2024 Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einkalkulieren. Diese setzen sich zusammen aus 30 Prozent Basisförderung, 30 Prozent einkommensabhängiger Förderung und bis zu 25 Prozent Geschwindigkeitsbonus. Die Boni lassen sich kombinieren, sind allerdings auf maximal 75 Prozent der förderfähigen Kosten bis 2025 ge- deckelt. Außerdem gelten Höchstsummen von 30.000 Euro bei einer einzelnen Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Ausweitung der Solarpflicht: Noch gibt es keine bundesweite Regelung, aber immer mehr Länder haben bereits eigene Vorschriften oder beschließen solche. So etwa Bremen, das ab Juli 2024 eine Photovoltaik-Pflicht bei grundlegenden Dachsanierungen einführt. Nordrhein-Westfalen schreibt ab Januar 2024 Photovoltaik für alle neuen Nichtwohngebäude vor, ab dem Folgejahr wird diese Pflicht dann auch auf neue Wohngebäude ausgeweitet.

Isolierpflicht für Rohrleitungen: Bei Neubauten und Sanierungen müssen ab 2024 Warmwasser- und Heizungsrohrleitungen, Klimakältesysteme und ähnliche Systeme samt Armaturen gedämmt werden.

Gebäudeenergiegesetz (GEG): Heizungsanlagen für Neubauten in Neubaugebieten sind ab 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben. Neue Heizungen in Bestandsgebäuden und Baulücken-Neubauten bleiben davon vorerst noch verschont. Die Novelle des GEG hält aber noch weitere Änderungen parat:

• Heizkessel müssen nach maximal 30 Jahren Betriebszeit ausgetauscht werden.

•Wer eine Immobilie kauft, erbt oder als Schenkung erhält, ist verpflichtet, die obere Geschossdecke zu dämmen.

•Wärmepumpen und Heizungsanlagen müssen regelmäßig professionell überprüft und festgestellte Mängel innerhalb von zwölf Monaten behoben werden.

•Bei Gebäuden mit mehr als sechs Wohneinheiten besteht die Pflicht zum hydraulischen Abgleich des Heizungssystems.

Hohe Strafen bei Verstößen: Wer gegen die Vorschriften des ab 2024 geltenden Gebäudeenergiegesetzes verstößt, muss mit drastischen Bußgeldern rechnen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach der „Schwere der Zuwiderhandlung“ und muss etwa vom Schornsteinfeger oder vom Heizungsfachbetrieb an die zuständige Behörde gemeldet werden. Wer zum Beispiel die Inspektion seiner Wärmepumpe vergisst oder verspätet durchführen lässt, wird mit „nur“ 5.000 Euro bestraft, wohingegen eine ungedämmte Geschossdecke oder gar eine austauschpflichtige, aber nicht ausgetauschte Heizung mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

 

 

Quellen: haufe.de, immowelt.de, handelsblatt.de, bauwelt.de, t-online.de, finanztip.de, zeit.de

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