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27.03.2025

Darf der Vermieter fristlos kündigen?

Stromdiebstahl fürs Elektroauto.

Stromdiebstahl ist nicht immer ein Kündigungsgrund. Das Amtsgericht Leverkusen wies die Räumungsklage eines Vermieters gegen ein Mieterpaar, das sein Hybridfahrzeug wiederholt  über die Haussteckdose aufgeladen hatte, wegen Geringfügigkeit ab.

Wer sich rechtswidrig fremdes Eigentum aneignet, begeht Diebstahl. Das gilt gem. § 248c Abs. 1 StGB auch für die „Entziehung elektrischer Energie“. Die juristischen Konsequenzen hängen auch hier vom Wert des entwendeten Gegenstandes ab, der im vorliegenden Fall unter 50 Euro lag. Denn der Diebstahl von „geringwertigen Sachen“ wird gemäß § 248a StGB nur verfolgt, wenn das Opfer der Tat einen entsprechenden Strafantrag stellt.

Opfer in diesem speziellen Fall waren die Mitmieter, die unfreiwillig und regelmäßig ihren Beitrag dazu leisteten, dass das Elektroauto der Nachbarn Fahrt aufnehmen konnte. Die aufgebrachten Nachbarn forderten vom Vermieter, den Stromdiebstahl zu verbieten und den zusätzlichen Verbrauch bei der Nebenkostenabrechnung anzurechnen.

Der Vermieter ging noch einen Schritt weiter, er kündigte den „Stromdieben“ fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Obwohl die Mieter sich entschuldigten und sogar 600 Euro als Ausgleich anboten, klagte er auf Räumung. Das Amtsgericht Leverkusen hingegen wies die Klage unter Verweis auf die Geringfügigkeitsgrenze ab. Die Mieter hatten das Auto zehnmal geladen und die dabei entstandenen Kosten lagen bei etwa 35 bis 40 Euro.

 

„Hausfrieden ist wiederhergestellt“.

Der fristlosen Kündigung hätte zudem eine Abmahnung vorausgehen müssen, beschied die Richterin (§ 543, Abs. 3 BGB). Zudem hätten die Mieter sich einsichtig gezeigt, eine Wiedergutmachung des Schadens angeboten und versichert, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Damit sei der Hausfrieden wiederhergestellt (Urteil vom 17.05.2024, Az. 22 C 157/23). Nach Ansicht des Amtsgerichts ist auch die ordentliche Kündigung unwirksam, da keine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt (vgl. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Fazit: Grundsätzlich berechtigt Stromdiebstahl nach vorheriger Abmahnung zu fristloser Kündigung, doch – wie auch ältere Urteile zeigen ­– entscheidet die Menge über die Schwere der Pflichtverletzung. So sei es ein Unterschied, ob man den Strom für den Betrieb eines Telefons oder für eine energieintensive Baumaschine nutze, machte die Richterin klar.

 Quellen: lexsoft.de, gesetze-im-internet.de, anwalt.de, rsw.beck.de, haufe.de, immonewsfeed.de, clayton-stonehouse.de

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