24.07.2025
Wenn Chaos das Eigentum gefährdet.
Was tun, wenn der Mieter sich als Messie erweist?
Ein Messie-Mieter kann für den Vermieter zu einer großen Herausforderung werden. Müll, Gerümpel und Unrat können die Wohnung unbewohnbar machen und schlimmstenfalls die Bausubstanz gefährden. Wie können Vermieter ihr Eigentum schützen?
Bedingt durch eine Zunahme an psychischen Erkrankungen und sozialer Isolation, nicht zuletzt während der Corona-Krise, tritt das Messie-Syndrom in den vergangenen Jahren verstärkt auf. Bundesweit, so schätzt man, sind drei Millionen Menschen betroffen und mit ihnen nicht selten die Vermieter, die nicht wissen, wie sie dem Problem begegnen sollen.
Um was geht es eigentlich? – Das Messie-Syndrom ist eine psychische Erkrankung, die sich im zwanghaften Horten von Dingen äußert. Bedingt durch eine Wertbeimessungsstörung fällt es den Betroffenen schwer, sich von Gegenständen zu trennen – mögen diese, objektiv betrachtet, auch nutzlos sein. Altpapier, Verpackungen, defekte Geräte türmen sich auf und lassen die Wohnung im Chaos versinken.
Ist das legal? – „Der Mieter genießt eine große Freiheit, wie er sich und sein Leben einrichtet“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Carsten Brückner, Vorsitzender des Eigentümerverbands Haus & Grund Berlin. Ein Mieter darf also so viele Dinge in seiner Wohnung aufbewahren, wie er möchte. Das Horten jahrzehntealter Zeitungen ist Privatsache. Aber auch hier gilt die in bürgerliches Recht gegossene Maxime des Philosophen Immanuel Kant: „Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt“ – bzw. wo andere geschädigt werden.
„Ein Verhalten des Mieters ist spätestens dann vertragswidrig, wenn andere Mieter in ihrem vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt werden“, konkretisiert Brückner. Der Gestank von verdorbenen Lebensmitteln im Hausflur oder Ungeziefer, angelockt von organischen Abfällen – solche Auswüchse des Messiedaseins widersprechen dem grundlegenden Recht auf eine „ordnungsgemäße und vertragsgemäße Nutzung der Mietwohnung“.
Was kann der Vermieter tun? – Zunächst einmal das persönliche Gespräch suchen: In vielen Fällen zahle der Mieter auch unregelmäßig die Miete. Dies sei ein guter Anlass, um die oft sehr schambehaftete Situation zu besprechen, rät Brückner. „Zunächst kann der Vermieter den Mieter im ruhigen Ton auf das Problem ansprechen und ihn bitten, den Unrat zu beseitigen.“
Doch dafür muss er sich natürlich zunächst ein Bild der Lage vor Ort machen. Der Vermieter ist dazu berechtigt, wenn ein begründeter Verdacht auf Schäden oder Pflichtverstöße besteht. Sollte der Mieter die Wohnungsbesichtigung verweigern, kann der Vermieter sie mit einer Duldungsklage erstreiten. Ist Gefahr im Verzug, reicht eine einstweilige Verfügung.
Bleiben die Gespräche erfolglos, folgt eine schriftliche Abmahnung, die dem Mieter eine angemessene Frist setzt, die Wohnung zu entrümpeln und bereits entstandene Schäden zu beseitigen. Erst wenn die gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist, kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen (§ 543 BGB). Die Anforderungen dafür sind im Bürgerlichen Gesetzbuch allerdings relativ hoch angesetzt: „Eine fristlose Kündigung wegen Verwahrlosung ist nur möglich, wenn der Mieter die Wohnung erheblich gefährdet“, erklärt Rechtsanwalt Brückner. Was eine erhebliche Gefährdung ist, definiert das Gesetz jedoch nicht. Hierzu muss immer der Einzelfall beurteilt werden.
Wichtig: Um für einen Rechtsstreit bestmöglich vorbereitet zu sein, sollten sämtliche Beschwerden anderer Mieter, zum Beispiel über Gestank im Treppenhaus oder Ungeziefer, schriftlich dokumentiert werden. Wurden bei der Wohnungsbesichtigung Müllberge vorgefunden, sollte auch dies schriftlich notiert werden. Hilft das alles nichts und der Mieter weigert sich auszuziehen, bleibt dem Vermieter nur noch die Räumungsklage.
Unser Tipp: Nicht jeder Fall muss zwangsläufig vor Gericht enden. Sozialdienste, Betreuungsstellen oder das Gesundheitsamt können unterstützende Maßnahmen einleiten oder betreuungsrechtliche Schritte in die Wege leiten. In Einzelfällen ordnet das Betreuungsgericht sogar eine Räumung an – zur Abwehr gesundheitlicher Gefährdung für den Betroffenen selbst.
Quellen: bmj.de, gesetze-im-internet.de, hausundgrund.de, immowelt.de, haufe.de, immoportal.com, Sonntagsblatt.de
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